Angebot anfragenAnfragen

Ratgeber · Winterdienst

Winterdienst-Pflicht: Was Eigentümer und Vermieter wissen müssen.

Wer räumen und streuen muss, zu welchen Zeiten, wer haftet, wenn jemand stürzt – und wie Sie sich mit einem Dienstleister absichern.

Stand: Oktober 2026 · Lesezeit ca. 5 Minuten

Wer ist zuständig?

Grundsätzlich müssen Städte und Gemeinden öffentliche Wege räumen und streuen. Für die Gehwege übertragen fast alle Kommunen diese Pflicht aber per Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Auf dem eigenen Grundstück – Hauszugang, Wege zu den Mülltonnen, Stellplätze – sind Eigentümer ohnehin selbst verantwortlich. Man spricht von der Verkehrssicherungspflicht.

In einer Eigentümergemeinschaft liegt die Pflicht bei der Gemeinschaft. Vermieter können die Aufgabe per Mietvertrag oder Hausordnung auf Mieter übertragen – müssen dann aber kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird.

Zu welchen Zeiten muss geräumt sein?

Das regelt die Satzung Ihrer Stadt. Üblich sind Zeiten wie werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall oder überfrierender Nässe muss nachgestreut werden. Prüfen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde – sie steht meist auf der Website der Stadt.

Wie viel muss geräumt werden?

Gehwege müssen so breit geräumt sein, dass Fußgänger sicher aneinander vorbeikommen – häufig nennen Satzungen etwa 1 bis 1,5 Meter. Hauseingänge, Treppen und der Weg zu den Mülltonnen gehören dazu. Viele Satzungen schränken den Einsatz von Streusalz ein und schreiben abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat vor.

Wer haftet, wenn jemand stürzt?

Wird die Räum- und Streupflicht verletzt und stürzt jemand, haftet der Pflichtige auf Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld. Im Streitfall kommt es darauf an, ob nachweislich zu den vorgeschriebenen Zeiten geräumt und gestreut wurde.

Beauftragen Sie einen Winterdienst, geht die Pflicht auf den Dienstleister über. Ihnen bleibt eine Auswahl- und Überwachungspflicht: Sie müssen einen zuverlässigen Anbieter wählen und stichprobenartig prüfen, ob er seine Arbeit macht.

Dokumentation ist der beste Schutz

Ein lückenloses Einsatzprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Umfang ist im Ernstfall Gold wert. Wir halten jeden Winterdienst-Einsatz fest – so können Sie und Ihre Versicherung belegen, dass gestreut wurde.

Kosten: umlagefähig

Die Kosten für einen beauftragten Winterdienst sind Betriebskosten und können auf die Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Zusätzlich ist der Lohnanteil als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt – mehr dazu im Beitrag Hausmeisterkosten von der Steuer absetzen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist die Satzung Ihrer Gemeinde.

Häufige Fragen.

Muss ich auch nachts streuen?

In der Regel nicht. Die Pflicht gilt zu den Zeiten, die die Satzung vorgibt – meist ab 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends. Danach beginnt sie am nächsten Morgen neu.

Kann ich den Winterdienst auf meine Mieter übertragen?

Ja, wenn das im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Sie müssen aber kontrollieren, ob die Mieter räumen – und für Zeiten vorsorgen, in denen sie verreist oder krank sind. Viele Vermieter beauftragen deshalb lieber einen Dienstleister.

Darf ich Streusalz verwenden?

Das hängt von Ihrer Gemeinde ab. Viele Satzungen erlauben Salz nur in Ausnahmefällen, etwa bei Eisregen oder auf Treppen. Wir richten die Streumittel nach der Satzung, die für Ihr Objekt gilt.

Ihr Haus verdient einen festen Hausmeister.

Wir sehen uns Ihr Objekt an und schicken Ihnen ein Angebot mit Leistungsverzeichnis – unverbindlich.

Angebot anfragen02242 9351450